1. Allgemeines

  1. Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer Mietangebote und Mietverträge und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit uns Anwendung.
  2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes zustande.

2. Mietgegenstand

  1. Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort Genannten durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen.

3. Mietzeit, Mietzins, Termine, Höhere Gewalt

  1. Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietaufträgen angegebenen Zeitpunkten. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit dem Eintreffen des Gegenstandes bei dem Mieter.
  2. Der zu zahlende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete Mietzins.
  3. Geraten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzten.
  4. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.

4. Versicherung

  1. Die vermieteten Geräte sind nicht versichert. Sollte der Mieter eine Versicherung wünschen, kann diese im Einzelfall in Absprache mit dem Vermieter abgeschlossen werden.

5. Gewährleistung, Schadenersatz

  1. Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserer Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.
  2. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei ein Mangel der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an der Mietsache entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
  3. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.
  4. Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässige Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen.
  5. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle groben Verschuldens der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstands beschränkt.
  6. Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6. Gebrauch und Unterhaltung des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere hat der Mieter während der Mietzeit ausfallende Lampen auf eigene Kosten zu ersetzen. Die Mietgegenstände sind im gleichen Zustand wie bei Empfang zurückzugeben, ebenso gereinigt.
  2. Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
  3. Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten o.ä. am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder- herzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau o.ä. an der Mietsache entstanden Aufwendungen nicht verlangen.
  4. Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

7. Untergang des Mietgegenstandes

  1. Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen insbesondere zur Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren.
  2. Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach unserer Wahl den Mietgegenstand wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzten und an uns zu übereignen oder uns den Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstands zu ersetzen. Machen wir von der Wahl des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.
  3. Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an uns ab.

8. Rechte Dritter

  1. Dem Mieter ist ausdrücklich untersagt, die gemieteten Gegenstände an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.

9. Rückgabe des Mietgegenstandes

  1. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an uns herauszugeben.
  2. Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz zumindest den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten. Ist kein konkreter Mietzins vereinbart, wird in diesem Fall eine tägliche Tagesmiete verlangt, bis der Mieter den Mietgegenstand herausgibt.
  3. Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Vermieter behält sich in diesem Fall das Recht vor, die vorher entrichtete Sicherheitsleistung einzubehalten.
  4. Wird der Mietgegenstand rechtzeitig, unbeschadet und in ordentlichem, sauberen Zustand nach Ermessen des Vermieters zurückgegeben, so erhält der Mieter die vorher entrichtete Sicherheitsleistung in vollem Umfang zurück.

10. Rücktritt des Mieters

  1. Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, muss die Rücktrittserklärung spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin beim Vermieter eingegangen sein.
  2. Erfolgt der Rücktritt später, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter jeden in Anspruch genommenen Tag voll, und für restlich offenstehende Tage ohne Nachweis eines Schadens 50% des vereinbarten Mietpreises zu bezahlen, es sei denn, der Vermieter befindet sich im Lieferverzug.

11. Unwirksamkeit

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.